…wie der aktuelle Fall des schwedischen Außenministers Carl Bildt zeigt, der sich über besonders viele Kommentare (angeblich bereits 13.000) in seinem Blog freuen durfte. Allerdings ließ er recht unbedarft rassistische und volksverhetzende Kommentare stehen. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft. Denn nach schwedischem Recht hat der Betreiber einer Internetplattform die Pflicht, unter anderem rassistische und volksverhetzende Äusserungen umgehend aus der von ihm verantworteten Webseite zu entfernen.
Links zu österreichischen Entscheidungen (offenbar nicht ganz so streng):
Wer haftet für rufschädigende Kommentare?
Provider-Haftung für Online-Foren
Providerhaftung bei Internet4Jurists
Auch das E-Commerce-Gesetz gewährt Haftungserleichterungen:
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte
§ 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Umfang der Pflichten der Diensteanbieter
§ 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.